Arbeitshilfe Umsatzsteuer

Arbeitshilfe Umsatzsteuer
"Kommunaler Leistungskatalog zur Umsatzsteuer mit § 2b UStG"

Vielen herzlichen Dank für Ihr Interesse und Abonnement der Arbeitshilfe. Ich hoffe mit der Arbeitshilfe einen Baustein zur Lösung einzelner steuerrechtlicher Fragen beizutragen. Schon ein steuerrechtliches Problem zu erkennen, ist ein wichtiger Schritt zur Lösung.

  • Vorwort und Einführung

    Liebe Leser und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltungen,

    vielen herzlichen Dank für Ihre Bereitschaft die Arbeitshilfe in Ihrer praktischen Arbeit anzuwenden.

    Zwei Jahre lang habe ich an der Arbeitshilfe gearbeitet. In dieser Zeit verlängerte der Bundesgesetzgeber den Übergangszeitraum, wonach die Neuregelung von § 2 und § 2b UStG den § 2 Abs. 3 UStG a. F. nun zum 01.01.2025 ablösen soll. Ebenso entschieden zahlreiche kommunale Verwaltungen vorzeitig die Neuregelung in Anspruch zu nehmen, wonach sie bereits wichtige Erfahrungen sammeln und die anderen sich weiterhin vorbereiten.

    Die Arbeitshilfe soll Ihnen helfen, die Anforderungen im Rahmen der Umsatzsteuer bewältigen zu können. Sie stellt den Versuch dar, die Leistungen der kommunalen Verwaltungen möglichst vollständig und umfassend zu beschreiben, die gegen Entgelt oder Gebühr erbracht werden. Die Arbeitshilfe dient dabei dem Zweck, die relevanten Leistungen in den Verwaltungen zu erkennen und soll unterstützen, deren steuerrechtliche Einordnung vorzunehmen.

    Der Schwerpunkt der steuerrechtlichen Würdigung liegt in der Feststellung der Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 2 Abs. 1 UStG sowie der Prüfung, ob die Regelung des § 2b UStG einer Besteuerung entgegensteht. Dabei beziehe ich in die Bearbeitung die aktuellen Verfügungen der Finanzverwaltung, relevante gerichtliche Entscheidungen, die einschlägigen bundesrechtlichen Regelungen sowie das sächsische Landesrecht ein. Fragen, die den Betrieb gewerblicher Art betreffen, sind nicht Bestandteil der Ausführungen.

    Die Beschreibungen der Leistungen in der Arbeitshilfe enthalten einen möglichen Sachverhalt, der steuerrechtlich gewürdigt wurde. Abweichende Sachverhalte begründen regelmäßig auch andere steuerrechtliche Ergebnisse. Es verbleibt die Aufgabe des Bearbeiters vor Ort, den zugrundeliegenden Sachverhalt festzustellen und steuerrechtlich zu prüfen. Die Arbeitshilfe ist dabei ein wichtiges Hilfsmittel.

    In der Struktur und im Aufbau folgt die Arbeitshilfe dem Produktkatalog der Doppik und gliedert sich entsprechend den Produktbereichen und Teilprodukten. Die Darstellung und Verortung der Leistungen erfolgt auf Ebene der Teilprodukte, um sie einfach und unkompliziert finden zu können.

    Die Arbeitshilfe soll ein lebendiges Hilfsmittel zur Bewältigung der steuerrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Umsatzsteuer sein. Sie sind deshalb herzlich eingeladen, uns Ihre Hinweise und Anmerkungen mitzuteilen und Ihre Kritik zu äußern. Möglicherweise sind einzelne Leistungen nicht enthalten oder Ihnen liegen bereits andere verbindliche Erkenntnisse von der Finanzverwaltung vor, dann zögern Sie bitte nicht uns darauf aufmerksam zu machen. Ich verfolge das Ziel, die Arbeitshilfe mindestens zweimal im Jahr auf Grundlage neuer Verfügungen der Finanzverwaltung oder gerichtlicher Entscheidungen sowie Ihrer Rückmeldungen zu aktualisieren.

    Ich hoffe mit der Arbeitshilfe einen Baustein zur Lösung einzelner steuerrechtlicher Fragen beizutragen. Schon ein steuerrechtliches Problem zu erkennen, ist ein wichtiger Schritt zur Lösung.

    Ich wünsche Ihnen gutes Gelingen.

    Mein ganz besonderer Dank gilt Frau Kahnt und Frau Flack für die Unterstützung sowie dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag für die Möglichkeit, die Arbeitshilfe auf deren Internetseite veröffentlichen zu dürfen.

    Ihr Marcus Römer

über den Autor

Marcus Römer arbeitet seit 2007 in der Stadtverwaltung Dresden und leitet seit 01.12.2012 die Stabsstelle Allgemeine Steuerverwaltung. Er ist Mitglied im Fachbeirat Steuern beim Deutschen Städte- und Gemeindetag und begleitet eine Dozententätigkeit u. a. für SVWA, SKSD, KWB Berlin.

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  • Inhaltsverzeichnis 

    Aktueller Stand: ca. 320 Einzelleistungen
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  • Vorsteuerabzug - aktuelle BMF-Schreiben

    An dieser Stelle wird kurz auf die aktuellsten BMF-Schreiben mit Bezug zum Vorsteuerabzug eingegangen. Für eine der nächsten Aktualisierungen ist eine ausführliche Behandlung zum Thema geplant.

    BMF-Schreiben vom 13.02.2024 – Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnisse der Umsätze im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG

    Das BMF erläutert unter welchen Voraussetzungen eine Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der Umsätze zum Gesamtumsatz des Unternehmens erfolgen kann.

    Die Aufteilung der Vorsteuer hat nach einem sachgerechtgen Aufteilungsschlüssel zu erfolgen, wobei der Gesamtumsatzschlüssel nur dann Anwendung findet, wenn kein anderer Aufteilungsschlüssel ein präziseres Ergebnis liefert. Die Auswahl der anzuwendenden präziseren Methode obliegt dem Unternehmer; das Finanzamt kann sie jedoch daraufhin überprüfen, ob sie sachgerecht ist.

    BMF-Schreiben vom 12.06.2024 – Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2b UStG; Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen Personen des öffentlichen Rechts

    Das BMF führt aus, nach welchen allgemeinen und besonderen Regeln die juristische Person des öffentlichen Rechts einen Vorsteuerabzug erklären kann.

    Nach römisch II. folgt der Vorsteuerabzug der Zuordnung eines Gegenstands oder einer sonstigen Leistung zum unternehmerischen Bereich der juristische Person des öffentlichen Rechts. Im Fall der teilunternehmerischen Nutzung kann der Gegenstand bzw. die sonstige Leistung nicht im vollem Umfang dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden, wonach eine Aufteilung der abziehbaren Vorsteuer – analog § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG – vorzunehmen ist.

    Beachte aber § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, wonach ein anteiliger Vorsteuerabzug nach Quote ausgeschlossen ist, wenn die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes zu weniger als 10 % für das Unternehmen genutzt wird.

    Besondere Regelungen zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge enthält das BMF-Schreiben unter römisch III.

    Das BMF stellt zunächst klar, in welchen Fällen die besonderen Regelungen nicht gelten. Die Aufteilung des Vorsteuerabzug nach dem Einnahmeschlüssel scheidet somit aus, wenn die Ermittlung der Verwendungsverhältnisse nach den allgemeinen Grundsätzen im Einzelfall ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Keine besonderen Schwierigkeiten liegen regelmäßig bei abgrenzbaren Teilbereichen mit kaufmännischem Rechnungswesen vor (z. B. entsprechend geführte Betriebe gewerblicher Art -BgA-, § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) vor (vgl. Rn. 10 des BMF-Schreibens).

    Für die verbleibenden Bereiche kann der Einnahmeschlüssel zur Anwendung kommen, der entsprechend den Ausführungen unter den Randnummern 14 bis 20 des BMF-Schreiben zu ermitteln und den Randnummern 21 bis 26 anzupassen bzw. zu berichtigen ist.

    Die Quote kann auf alle Aufwendungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, die keine Personalausgaben sind und abzüglich der Aufwendungen, die nach Rn. 10 des BMF-Schreibens nicht schon nach den allgemeinen Regeln zu erfassen waren.

    Soweit die Quote unter 10 % liegt, ist der anteilige Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG auch für die Lieferung und Einfuhr bzw. den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Gegenstandes ausgeschlossen. Die Grenze gilt indes nicht für den Bezug von sonstigen Leistungen (vgl. Rn. 18 des BMF-Schreibens).

    Von Bedeutung ist weiterhin die Regelung unter Rn. 27 des BMF-Schreibens. Danach kann für die Vorsteueraufteilung auch ein einrichtungsbezogener Einnahmeschlüssel zu Grunde gelegt werden. Teilbereiche können einzelne Behörden, BgA bzw. Eigenbetriebe sein. Ob mit Behörde auch das einzelne Amt gemeint ist, bleibt allerdings fraglich.

    Schließlich sieht das BMF einen pauschalen Vorsteuersatz für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit einem geringem unternehmerischen Bereich vor (vgl. Rn. 29ff. des BMF-Schreibens). Die Quote zur Vorsteueraufteilung ist entsprechend den Vorgaben nach Rn. 32 des BMF-Schreiben zu ermitteln. Die tatsächlich abziehbare Vorsteuer ergibt sich in einem zweiten Schritt, in dem die Quote mit den steuerpflichtigen Umsätze multipliziert wird. Mit dem so ermittelten Betrag sind sämtliche Vorsteuerbeträge abgegolten und ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Schließlich verlangt das BMF weder eine Wertabgabenbesteuerung noch eine Vorsteuerberichtigung. Zum Ausgleich sind die Umsätze aus der Veräußerung von Gegenständen, die ganz oder teilweise für den unternehmerischen Bereich bezogen wurden, in vollem Umfang umsatzsteuerbar. Es bleiben einschlägige Steuerbefreiungen unberührt.

    Die juristische Person des öffentlichen Rechts ist für mindestens 5 Kalenderjahre an die Entscheidung gebunden, die Vorsteuerbeträge pauschal nach römisch III. 3. zu ermitteln.

    Vergleiche die Erläuterungen im Umsatzsteuer Newsletter 29/2024 der KMLZ Rechtsanwaltsgesellschaft (Autor: Prof. Dr. Thomas Küffner) bzw. von Rödl & Partner, Vorsteuerabzug bei kommunalen Verwaltungen leicht gemacht!? (Autorin: Madlen Mainzer).

    Siehe weiterhin die Ausführungen von EY, BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug unter § 2b UStG bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Autoren: Martin Burger, Sabrina Ohnstedt und die dort enthaltenen Hinweise zur Verbuchung der Vorsteuerbeträge.