Arbeitshilfe Umsatzsteuer
"Kommunaler Leistungskatalog zur Umsatzsteuer mit § 2b UStG"
Vielen herzlichen Dank für Ihr Interesse und Abonnement der Arbeitshilfe. Ich hoffe mit der Arbeitshilfe einen Baustein zur Lösung einzelner steuerrechtlicher Fragen beizutragen. Schon ein steuerrechtliches Problem zu erkennen, ist ein wichtiger Schritt zur Lösung.
Vorwort und Einführung
Liebe Leser und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltungen,
vielen herzlichen Dank für Ihre Bereitschaft die Arbeitshilfe in Ihrer praktischen Arbeit anzuwenden.
Zwei Jahre lang habe ich an der Arbeitshilfe gearbeitet. In dieser Zeit verlängerte der Bundesgesetzgeber den Übergangszeitraum, wonach die Neuregelung von § 2 und § 2b UStG den § 2 Abs. 3 UStG a. F. nun zum 01.01.2025 ablösen soll. Ebenso entschieden zahlreiche kommunale Verwaltungen vorzeitig die Neuregelung in Anspruch zu nehmen, wonach sie bereits wichtige Erfahrungen sammeln und die anderen sich weiterhin vorbereiten.
Die Arbeitshilfe soll Ihnen helfen, die Anforderungen im Rahmen der Umsatzsteuer bewältigen zu können. Sie stellt den Versuch dar, die Leistungen der kommunalen Verwaltungen möglichst vollständig und umfassend zu beschreiben, die gegen Entgelt oder Gebühr erbracht werden. Die Arbeitshilfe dient dabei dem Zweck, die relevanten Leistungen in den Verwaltungen zu erkennen und soll unterstützen, deren steuerrechtliche Einordnung vorzunehmen.
Der Schwerpunkt der steuerrechtlichen Würdigung liegt in der Feststellung der Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 2 Abs. 1 UStG sowie der Prüfung, ob die Regelung des § 2b UStG einer Besteuerung entgegensteht. Dabei beziehe ich in die Bearbeitung die aktuellen Verfügungen der Finanzverwaltung, relevante gerichtliche Entscheidungen, die einschlägigen bundesrechtlichen Regelungen sowie das sächsische Landesrecht ein. Fragen, die den Betrieb gewerblicher Art betreffen, sind nicht Bestandteil der Ausführungen.
Die Beschreibungen der Leistungen in der Arbeitshilfe enthalten einen möglichen Sachverhalt, der steuerrechtlich gewürdigt wurde. Abweichende Sachverhalte begründen regelmäßig auch andere steuerrechtliche Ergebnisse. Es verbleibt die Aufgabe des Bearbeiters vor Ort, den zugrundeliegenden Sachverhalt festzustellen und steuerrechtlich zu prüfen. Die Arbeitshilfe ist dabei ein wichtiges Hilfsmittel.
In der Struktur und im Aufbau folgt die Arbeitshilfe dem Produktkatalog der Doppik und gliedert sich entsprechend den Produktbereichen und Teilprodukten. Die Darstellung und Verortung der Leistungen erfolgt auf Ebene der Teilprodukte, um sie einfach und unkompliziert finden zu können.
Die Arbeitshilfe soll ein lebendiges Hilfsmittel zur Bewältigung der steuerrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Umsatzsteuer sein. Sie sind deshalb herzlich eingeladen, uns Ihre Hinweise und Anmerkungen mitzuteilen und Ihre Kritik zu äußern. Möglicherweise sind einzelne Leistungen nicht enthalten oder Ihnen liegen bereits andere verbindliche Erkenntnisse von der Finanzverwaltung vor, dann zögern Sie bitte nicht uns darauf aufmerksam zu machen. Ich verfolge das Ziel, die Arbeitshilfe mindestens zweimal im Jahr auf Grundlage neuer Verfügungen der Finanzverwaltung oder gerichtlicher Entscheidungen sowie Ihrer Rückmeldungen zu aktualisieren.
Ich hoffe mit der Arbeitshilfe einen Baustein zur Lösung einzelner steuerrechtlicher Fragen beizutragen. Schon ein steuerrechtliches Problem zu erkennen, ist ein wichtiger Schritt zur Lösung.
Ich wünsche Ihnen gutes Gelingen.
Mein ganz besonderer Dank gilt Frau Kahnt und Frau Flack für die Unterstützung sowie dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag für die Möglichkeit, die Arbeitshilfe auf deren Internetseite veröffentlichen zu dürfen.
Ihr Marcus Römer
über den Autor
Marcus Römer arbeitet seit 2007 in der Stadtverwaltung Dresden und leitet seit 01.12.2012 die Stabsstelle Allgemeine Steuerverwaltung. Er ist Mitglied im Fachbeirat Steuern beim Deutschen Städte- und Gemeindetag und begleitet eine Dozententätigkeit u. a. für SVWA, SKSD, KWB Berlin.
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Inhaltsverzeichnis
Aktueller Stand: ca. 320 Einzelleistungen
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Vorsteuerabzug - aktuelle BMF-Schreiben
An dieser Stelle wird kurz auf die aktuellsten BMF-Schreiben mit Bezug zum Vorsteuerabzug eingegangen. Für eine der nächsten Aktualisierungen ist eine ausführliche Behandlung zum Thema geplant.
Das BMF erläutert unter welchen Voraussetzungen eine Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der Umsätze zum Gesamtumsatz des Unternehmens erfolgen kann.
Die Aufteilung der Vorsteuer hat nach einem sachgerechtgen Aufteilungsschlüssel zu erfolgen, wobei der Gesamtumsatzschlüssel nur dann Anwendung findet, wenn kein anderer Aufteilungsschlüssel ein präziseres Ergebnis liefert. Die Auswahl der anzuwendenden präziseren Methode obliegt dem Unternehmer; das Finanzamt kann sie jedoch daraufhin überprüfen, ob sie sachgerecht ist.
Das BMF führt aus, nach welchen allgemeinen und besonderen Regeln die juristische Person des öffentlichen Rechts einen Vorsteuerabzug erklären kann.
Nach römisch II. folgt der Vorsteuerabzug der Zuordnung eines Gegenstands oder einer sonstigen Leistung zum unternehmerischen Bereich der juristische Person des öffentlichen Rechts. Im Fall der teilunternehmerischen Nutzung kann der Gegenstand bzw. die sonstige Leistung nicht im vollem Umfang dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden, wonach eine Aufteilung der abziehbaren Vorsteuer – analog § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG – vorzunehmen ist.
Beachte aber § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, wonach ein anteiliger Vorsteuerabzug nach Quote ausgeschlossen ist, wenn die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes zu weniger als 10 % für das Unternehmen genutzt wird.
Besondere Regelungen zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge enthält das BMF-Schreiben unter römisch III.
Das BMF stellt zunächst klar, in welchen Fällen die besonderen Regelungen nicht gelten. Die Aufteilung des Vorsteuerabzug nach dem Einnahmeschlüssel scheidet somit aus, wenn die Ermittlung der Verwendungsverhältnisse nach den allgemeinen Grundsätzen im Einzelfall ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Keine besonderen Schwierigkeiten liegen regelmäßig bei abgrenzbaren Teilbereichen mit kaufmännischem Rechnungswesen vor (z. B. entsprechend geführte Betriebe gewerblicher Art -BgA-, § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) vor (vgl. Rn. 10 des BMF-Schreibens).
Für die verbleibenden Bereiche kann der Einnahmeschlüssel zur Anwendung kommen, der entsprechend den Ausführungen unter den Randnummern 14 bis 20 des BMF-Schreiben zu ermitteln und den Randnummern 21 bis 26 anzupassen bzw. zu berichtigen ist.
Die Quote kann auf alle Aufwendungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, die keine Personalausgaben sind und abzüglich der Aufwendungen, die nach Rn. 10 des BMF-Schreibens nicht schon nach den allgemeinen Regeln zu erfassen waren.
Soweit die Quote unter 10 % liegt, ist der anteilige Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG auch für die Lieferung und Einfuhr bzw. den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Gegenstandes ausgeschlossen. Die Grenze gilt indes nicht für den Bezug von sonstigen Leistungen (vgl. Rn. 18 des BMF-Schreibens).
Von Bedeutung ist weiterhin die Regelung unter Rn. 27 des BMF-Schreibens. Danach kann für die Vorsteueraufteilung auch ein einrichtungsbezogener Einnahmeschlüssel zu Grunde gelegt werden. Teilbereiche können einzelne Behörden, BgA bzw. Eigenbetriebe sein. Ob mit Behörde auch das einzelne Amt gemeint ist, bleibt allerdings fraglich.
Schließlich sieht das BMF einen pauschalen Vorsteuersatz für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit einem geringem unternehmerischen Bereich vor (vgl. Rn. 29ff. des BMF-Schreibens). Die Quote zur Vorsteueraufteilung ist entsprechend den Vorgaben nach Rn. 32 des BMF-Schreiben zu ermitteln. Die tatsächlich abziehbare Vorsteuer ergibt sich in einem zweiten Schritt, in dem die Quote mit den steuerpflichtigen Umsätze multipliziert wird. Mit dem so ermittelten Betrag sind sämtliche Vorsteuerbeträge abgegolten und ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Schließlich verlangt das BMF weder eine Wertabgabenbesteuerung noch eine Vorsteuerberichtigung. Zum Ausgleich sind die Umsätze aus der Veräußerung von Gegenständen, die ganz oder teilweise für den unternehmerischen Bereich bezogen wurden, in vollem Umfang umsatzsteuerbar. Es bleiben einschlägige Steuerbefreiungen unberührt.
Die juristische Person des öffentlichen Rechts ist für mindestens 5 Kalenderjahre an die Entscheidung gebunden, die Vorsteuerbeträge pauschal nach römisch III. 3. zu ermitteln.
Vergleiche die Erläuterungen im Umsatzsteuer Newsletter 29/2024 der KMLZ Rechtsanwaltsgesellschaft (Autor: Prof. Dr. Thomas Küffner) bzw. von Rödl & Partner, Vorsteuerabzug bei kommunalen Verwaltungen leicht gemacht!? (Autorin: Madlen Mainzer).
Siehe weiterhin die Ausführungen von EY, BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug unter § 2b UStG bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Autoren: Martin Burger, Sabrina Ohnstedt und die dort enthaltenen Hinweise zur Verbuchung der Vorsteuerbeträge.
Änderungshistorie
15.08.2024: 1. Aktualisierung
A) neu aufgenommene Leistungen:
- 1116 Einrichtungen für die gesamte Verwaltung - Verkauf von Zertifikaten zur Treibhausgasminderungs-Quote (THG)
- 1222 Melde- und Personenstandswesen - Namensweihe
B) neu aufgenommen - Hinweise zu aktuellen BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug
Übergangsweise neue Rubrik unterhalb des Inhaltsverzeichnisses
C) Hinweise zu laufender Gesetzgebung:
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2024 / § 19 UStG-E (Anhebung Schwellenwert Kleinstunternehmer):
- 1112 Personalmanagement - Umsätze aus der Durchführung von Vorträgen oder Kursen von Mitarbeitern der Gemeinde
- 1113 Finanzverwaltung - Dienstleistungskonzession für die Errichtung und den Betrieb fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit mit Strom, Wasser, Wärme und Gas/ Recht zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsnetzen
- 211-231 Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft - Veranstaltung von Schulfesten / Verkauf von Speisen und Getränken und anderen Gegenständen
- 211-231 Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft - Lieferungen und sonstige Leistungen von Schülerfirmen
- 573 Allgemeine Einrichtungen und Unternehmen Kommunale Märkte - Überlassung von Standplätzen
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2024 / § 4 Nr. 21 UStG-E:
- 263 Musikschulen - Gesangs- und Instrumentalunterricht im Bereich der musikalischen Bildung und Erziehung
- 271 Volkshochschulen - Durchführung von Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art
- 211-231 Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft - Umsätze aus der Durchführung von Lehrveranstaltungen
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2024 / § 4 Nr. 22 Buchst. c) UStG-E
- 424 Sportstätten und Bäder - Überlassung von Sportanlagen
- 424 Sportstätten und Bäder - Verpachtung von Sportanlagen (Betrieb durch einen Dritten)
- 424 Sportstätten und Bäder - Unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbades verbundene Umsätze
D) Aktualisierung aufgrund von Rechtsprechung und Verfügungen der Finanzverwaltung:
Entscheidungen des BFH vom 18.10.2023, Az. XI R 21/23 und vom 06.12.2023, Az. XI R 33/21 – Gästetaxe
Entscheidung des BFH vom 18.10.2023, Az. XI B 41/23 – Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung
- 1113 Finanzverwaltung - Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von Räumen, Gebäuden und Grundstücken einschließlich von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen sowie Betriebsvorrichtungen; Erbringung von Dienstleistungen
- 1113 Finanzverwaltung - Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
- 211-231 Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft - Vermietung von Räumen / Betreiber einer Kantine
- 2520 Nichtwissenschaftliche Museen, Sammlungen - Typische Leistungen eines Museums
- 2720 Bibliotheken - Typische Leistungen der Bibliotheken bzw. Büchereien
- 421 Förderung des Sports - Überlassung von Sportanlagen (Sportförderung)
Entscheidung des BFH vom 18.10.2023, Az. XI R 18/20 – Steuerfreie ambulante Heilbehandlung durch ein Krankenhaus in Räumen eines anderen Krankenhauses
- 411 Krankenhäuser - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlung sowie die damit eng verbundenen Umsätze
Entscheidung des FG Münster vom 09.05.2023, Az. 15 K 1953/20 U – Vertretung eines Arztes im notfallärztlichen Bereichtschaftsdienst
- 411 Krankenhäuser - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlung sowie die damit eng verbundenen Umsätze
Entscheidung des FG Sachsen vom 24.11.2023, Az. 1 K 309/20 – Langfristige Überlassung von Sportanlagen / Nichtsteuerbarer Zuschuss an Sportverein
- 421 Förderung des Sports - Überlassung von Sportanlagen (Sportförderung)
BMF-Schreiben vom 29.04.2024 – Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstatltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten
- 211-231 Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft - Umsätze aus der Durchführung von Lehrveranstaltungen
- 2610 Theater - Liveübertragung einer Theateraufführung im Rundfunk oder Fernsehen bzw. über Livestream im Internet (ggf. mit Aufzeichnung)
- 2620 Musikpflege - Liveübertragung einer Konzertaufführung im Rundfunk oder Fernsehen bzw. über Livestream (ggf. mit Aufzeichnung des Konzerts)
- 2620 Musikpflege - Befugnis ein aufgezeichnetes Konzert auszustrahlen oder in einer Mediathek bzw. einem vergleichbaren Internetportal zum Abruf bereitzustellen
- 2630 Musikschulen - Gesangs- und Instrumentalunterricht im Bereich der musikalischen Bildung und Erziehung
- 2710 Volkshochschulen - Durchführung von Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art
BMF-Schreiben vom 11.06.2024 – Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen; Bedeutung des mit Zahlungen verbundenen Zwecks
- 421 Förderung des Sports - Überlassung von Sportanlagen (Sportförderung)
Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 10.04.2024 – Umsatzsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Hessentags
- 573 Allgemeine Einrichtungen und Unternehmen - Überlassung eines Standplatzes
- 573 Allgemeine Einrichtungen und Unternehmen - Durchführung eines Stadtfestes
Verfügung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 14.05.2024 – Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Kostenbeiträge nach § 54 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- 211-231 Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft - Umsätze aus der Anfertigung von Kopien und dem Kostenbeitrag zur Anschaffung bestimmter Gegenstände oder Materialien
Verfügung des Landesamts für Steuern aus Rheinland-Pfalz vom 07.02.2024 – Zurechnung der Umsätze im Rahmen von Schulfesten an öffentlichen Schulen und in vergleichbaren Fällen; hier: Anwendungsbereich des § 2b UStG
- 211-231 Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft - Veranstaltung von Schulfesten / Verkauf von Speisen und Getränken und anderen Gegenständen
- 365 Tageseinrichtungen für Kinder - Betrieb einer Kindertageseinrichtung – Veranstaltung eines Kindergartenfestes / Verkauf von Speisen, Getränken und anderen Gegenständen
Verfügung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 07.05.2024 – Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zahlungen aufgrund des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz – GräbG)
- 553 Friedhofs- und Bestattungswesen - Feststellung und Leistungen zum Erhalt der Gräber nach § 8a SächsBestG und § 10 Gräbergesetz
15.04.2024: Erstauflage- Anzahl Einzelleistungen: ca. 320
Die nächste Aktualisierung ist geplant zum 30. Juni 2024.
Hinweise und Feedbackmöglichkeiten
Ihre Rückmeldungen sind wichtig: Feedback
Abonnement
Die Arbeitshilfe wird seit dem 15. April 2024 als digitales Abgebot über ein Jahresabonnement angeboten. Es soll mindestens zweimal im Jahr voraussichtlich zum 15. März und zum 31. August eine Überprüfung anhand aktueller Verfügungen bzw. Rechtssprechung erfolgen.
Das Jahresabonnement bezieht sich auf das jeweilige Kalenderjahr, unabhängig von der tatsächlichen Bezugsdauer im jeweiligen Kalenderjahr. Es wurden folgende Bezugspreise festgelegt:
- 1. Nutzer 178,50 Euro brutto pro Kalenderjahr
- ab dem 2. Nutzer 150,00 Euro brutto pro Kalenderjahr je Nutzer.
Bestellungen sind möglich unter: Bestellformular
weitere Hinweise zum Abonnement:
- Die Arbeitshilfe wird als Online-Zugang über einen separaten zugangsgeschützten Bereich auf der Homepage des SSG verfügbar sein. Die entsprechenden Zugangsdaten werden wir nach Abschluss eines verbindlichen Abonnement zur Verfügung stellen.
- Nutzungsrecht wird auf die angegebene Anzahl an Nutzern beschränkt (Named-User-Lizenz).
- Die Urheberrechte liegen beim SSG (Herausgeber) oder Autor.
- Der SSG ist berechtigt, den Funktionsumfang der Arbeitshilfe jederzeit weiterzuentwickeln und anzupassen, solange hiermit keine wesentliche Änderung der Dienste bedingt ist, die die vertraglich vereinbarte Nutzung unmöglich macht oder wesentlich einschränkt und für den Kunden unzumutbar ist.
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