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Formen der einfachen elektronischen Signatur (SES)

Die einfache elektronische Signatur (Simple electronic signature - SES) verfügt zwar über die niedrigste
Sicherheitsstufe, ist aber der erste Schritt zur verbindlichen Willensbekundung durch die signierende Person.

Eine Kommune kann die SES in wenigen Schritten in einen Bürgerantrag integrieren. Die Anforderung an die SES nach eIDAS-Verordnung besteht lediglich darin, dass den elektronischen Daten (z.B. in Form eines
Antrags) Daten beigefügt sind, mit denen der Unterzeichnende sich zu Erkennen gibt und bestätigt, dass die Angaben durch ihn selbst getätigt wurden.

Die häufigste Ausprägung ist eine maschinenschriftliche Unterzeichnung, eine eingescannte oder eine mit Touchpad geschriebene Unterschrift. Die EU-Kommission nennt in ihrem Artikel auch den Namen in
Textform unter einer E-Mail als Beispiel.

Eine SES ist im Übrigen auch in Form einer Checkbox umsetzbar, die durch den Unterzeichnenden vor
Übermittlung angekreuzt werden muss. Hier kann die Kommune die Form frei wählen.