Der Artikel im Mitgliederrundschreiben (Link am Ende des Artikels) verdeutlicht die rückläufige Bedeutung von De-Mail für die Kommunikation zwischen Bürgern, Behörden und insbesondere den Landkreisen.
Die niedrige Nutzerzahl und die mit De-Mail verbundenen hohen Kosten führen nun dazu, dass sich der Fortbestand der De-Mail als verpflichtender Zugang für Bundesbehörden geändert hat: Bundesbehörden sind nach dem OZG-Änderungsgesetz seit dem 24. Juli 2024 nicht mehr verpflichtet, einen De-Mail-Zugang anzubieten.
Dies betrifft jedoch nur den Bund, während Landesbehörden weiterhin auf Grundlage landesspezifischer Vorschriften an De-Mail gebunden sein können.
Für sächsische Kommunen bedeutet der aktuelle Sachstand zur De-Mail, dass sie nicht automatisch von der entfallenen Verpflichtung auf Bundesebene profitieren - es sei denn, das jeweilige Landesrecht wird entsprechend angepasst. Sächsische Kommunen haben grundsätzlich die Freiheit, ihre Kommunikation über De-Mail weiterhin anzubieten - unabhängig von einer Verpflichtung im Bundesrecht. Falls jedoch die Nutzerzahlen gering und die Kosten zu hoch sind steht schnell die Frage, ob eine Aufrechterhaltung des De-Mail-Angebots wirtschaftlich sinnvoll ist.
Die De-Mail wurde u. a. eingeführt, um die Schriftformerfordernis in das Digitale zu übertragen. Denn hier kann die jeweilige Gegenstelle zweifelsfrei identifiziert werden. Inzwischen sind jedoch auch alternative digitale Kommunikationsmethoden verfügbar, welche die Schriftformerfordernis erfüllen können.
So steht in Amt24 mit dem "Formlosen Antrag" eine Lösung zur Verfügung, welche beim Absenden des Formulars die Authentifizierung mit der eID erfordert und damit z. B. dem §3a VerwVerfG zum Schriftformersatz gerecht wird. Ebenso kann mit dem "Widerspruch nach Verwaltungsgerichtsordnung" ein solcher Antrag unter Nutzung der eID eingereicht werden. Somit könnte bei Verwendung dieser Online-Antragsassistenten auf den Einsatz von De-Mail verzichtet werden.
Hier finden Sie das Mitgliederrundschreiben auf der Seite des SSG