Digitale Barrierefreiheit und die gesetzlichen Grundlagen 

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Anbieter aus der Wirtschaft, ihren digitalen Geschäftsverkehr bis 2025 barrierefrei zu gestalten.

Dies betrifft vorerst nur Produkte und Dienstleistungen, die nach den 28.06.25 in den Verkehr gebracht werden. Für die öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen gelten schon seit längerer Zeit gesetzliche Grundlangen und Richtlinien zur Umsetzung digitaler Barrierefreiheit. 

Folgende Gesetze und rechtliche Grundlagen sind zu nennen, die für eine digitale barrierefreie und benachteiligungsfreie Verwaltungstätigkeit maßgeblich sind: 


Gesetze und Verordnungen auf Bundesebene: 

  • Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG): 

    Das Behindertengleichstellungsgesetz trat am 01.Mai 2002 in Kraft und dort wird unter Abschnitt 2a des BGG (insbesondere § 12 a und § 12 d) explizit die barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes geregelt. Laut §12 a des BGG heißt es „(…) Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei. Schrittweise, spätestens bis zum 23. Juni 2021, gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst.“

  • Die Barrierefreie-Informationstechnik Verordnung (BITV 2.0):

    Die BITV 2.0, die in ihrer ersten Fassung am 24.07.2002 in Kraft trat, präzisiert die Anwendung des BGG für den Bereich der IT der öffentlichen Stellen des Bundes und definiert unter anderem auch Standards für die Barrierefreiheit. Die Verordnung gilt für alle öffentlichen Stellen des Bundes und setzt in ihrer letzten und aktuellen Fassung vom 25.05.2019 die Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/2102 über die Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen um.  Dabei orientiert sich die BITV an den international anerkannten Standards für barrierefreie Webseiten, den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).

  • Kommunikationshilfeverordnung (KHV): 

    In der KHV ist geregelt, dass Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung einen Anspruch auf eine kostenlose Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen haben. Die Bundesländer haben eigene vergleichbare Regelungen erlassen. In Sachsen gilt die Sächsische Kommunikationshilfeverordnung

  • Barrierefreiheit im Online-Zugangsgesetz (OZG): 

    Die Digitale Barrierefreiheit ist gesetzlich auch fest im OZG verankert. Dort heißt es im § 3 Absatz 1: „Der Portalverbund stellt sicher, dass Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu allen elektronischen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger erhalten“

    Daraus ableitend hat der IT-Planungsrat entsprechende Leitlinien festgelegt. Es wurde vereinbart, dass die Barrierefreiheit bei der Entwicklung der Prototypen in den Digitalisierungslaboren einbezogen werden muss und dass die Mittelfreigabe für IT-Projekte zu den 14 Themenfeldern nur erfolgen kann, wenn die Barrierefreiheit dabei mitberücksichtig wurde. 



Wichtige Richtlinien und Rahmenwerke für die Umsetzung von Digitaler Barrierefreiheit: 

  • Europäische Norm EN 301549 

    Die Europäische Norm EN 301 549 (PDF) findet Anwendung in der BITV und ist die wichtigste Sammlung von Barrierefreiheitsanforderungen an die Informationstechnik (Web, Software, Hardware, mobile Anwendungen und Dokumente). Die BITV 2.0 beschreibt den zur barrierefreien Gestaltung von Informationstechnik zu berücksichtigen Standard nicht mehr im Detail, sondern verweist auf die harmonisierte Europäische Norm EN 301549. 

  • PDF/UA – DIN ISO-14289-1:2026-12

    Für die Fälle, wo die harmonisierte EU-Normen nicht greifen, wie in § 3 Absatz 3 der BITV genannt, gelten die Standards der Technik. Einen solchen Standard bildet die PDF/ UA (Portable Document Format/ Universal Accessibility). Dieser Standard definiert Anforderungen an barrierefreie PDF-Dokumente. Die Einhaltung dieser Anforderungen ermöglicht assistiven Technologien, wie einen Screenreader, den Inhalt des Dokuments wiederzugeben. 

  • Richtlinie (EU) 2016/2102

    Die Richtlinie 2016/2102 wurde im Dezember 2016 veröffentlicht und deren Umsetzung auf nationales Recht musste bis September 2018 erfolgen. Diese Richtlinie verpflichtet öffentliche Stellen von der Bundes- über die Landes- bis zur kommunalen Ebene zu barrierefreien Webangeboten, Intranet Auftritten, mobilen Anwendungen und unter anderem auch Dateiformate für Büroanwendungen (Bsp. PDF). Weiterhin wird festgelegt, dass öffentlichen Stellen eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf den betreffenden Internetseiten bereitstellen müssen. Diese Erklärung muss in regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert werden. Die Etablierung einer Überwachungsstelle zur Kontrolle über die Einhaltung der Richtlinie ist eine weitere verpflichtende Maßnahme. Hierzu sollen die Websites periodisch durch Stichprobenkontrollen von den verantwortlichen Überwachungsstellen überprüft werden.

    Mit der Erklärung zur Barrierefreiheit auf den betreffenden Websites soll ein Feedback-Mechanismus eingerichtet werden, der es den Nutzer ermöglicht auf Mängel in der Barrierefreiheit hinzuweisen. Sollten die Verantwortlichen der Website nicht oder nicht ausreichend auf die Beschwerde eingehen, muss in der Erklärung eine Verlinkung zum Durchsetzungsverfahren eingerichtet sein, die auf die zuständige Beschwerde- oder Schlichtungsstelle hinweist. 



Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 in Sachsen

  • Das Barrierefreie Website Gesetz (BfWebG) und die Barrierefreie-Website-Verordnung (BfWebVO)

    Die rechtliche Umsetzung in Sachsen gilt seit dem 10.04.2019 durch das Barrierefreie Website Gesetz (BfWebG). Insbesondere wurde vermieden, über die zwingend vorgegebenen Inhalte der Richtlinie (EU) 2016/2102 hinausgehende Verpflichtungen zu regeln. Der Geltungsbereich bezieht Websites und mobile Anwendungen der öffentlichen Stellen mit ein. Websites der öffentlichen Stellen, die nach 23.09.2018 veröffentlicht wurden müssen seit dem 23.09.2019 barrierefrei zugänglich sein. Alle Online-Auftritte vor dem 23.09.2018 müssen ab dem 23.09.2020 barrierefrei gestaltet sein. Für mobile Anwendungen gilt der barrierefreie Zugang ab dem 23. Juni 2021. Die zum Gesetz dazugehörige Verordnung ist die Barrierefreie-Website-Verordnung (BfWebVO). In dieser Verordnung wird unter § 2, Abschnitt 6 festgelegt, dass „(…) die Erklärung zur Barrierefreiheit jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder der mobilen Anwendung zu aktualisieren ist.“

     

  • Überwachungsstelle und Durchsetzungsverfahren für Barrierefreiheit von Informationstechnik in Sachsen

    Die von der Richtlinie geforderte Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informations­technik wird beim Staatsbetrieb Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig (DZB) eingerichtet.

    Die Überwachungsstelle übernimmt nach § 4 des BfWebG dabei folgende Aufgaben:

    1. regelmäßig zu überwachen, inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
    2. die öffentlichen Stellen bei der barrierefreien Gestaltung ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu beraten und
    3. den Bericht des Freistaates Sachsen an die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik nach § 12c Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzubereiten

     

  • Durchsetzungsstelle in Sachsen 

    Die von der Richtlinie geforderte Durchsetzungsstelle ist der Beauftragte der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

    Für die Einhaltung des sogenannten Feedback-Mechanismus kommt die Durchsetzungsstelle dann zum Einsatz, wenn keine zufriedenstellende Lösung nach Einreichung einer Beschwerde eines Betroffenen zur vorliegenden Website gefunden wurde. Die Durchsetzungsstelle unterstützt eine außergerichtliche Streitbeilegung, wenn Konflikte zwischen öffentlichen Stellen in Sachsen und Menschen mit Behinderungen auftreten. 

    Weitere Informationen zur Durchsetzungsstelle in Sachsen können Sie unter folgender Webseite finden: Durchsetzungsstelle für Barrierefreiheit - Durchsetzungsstelle - sachsen.de


Weitere Gesetze zur Digitalen Barrierefreiheit in Sachsen 

  • Sächsisches E-Government Gesetz (SächsEGovG):

    In §6 des sächsischen E-Government Gesetzes wird die Verpflichtung zur Barrierefreiheit explizit genannt und mit aufgeführt. Dort heißt es: Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung gestalten die elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente schrittweise so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt und barrierefrei im Sinne von § 3 des Sächsischen Integrationsgesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 197), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genutzt werden können. Somit sind auch Kommunen dazu angehalten, Dokumente und die elektronische Kommunikation barrierefrei zu gestalten. 

  • Sächsisches Integrationsgesetz (SächsIntegrG):

    Die Digitale Barrierefreiheit kommt auch im sächsischen Integrationsgesetz unter § 3 zur Barrierefreiheit zum Tragen, die sich auch auf technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen bezieht. Des Weiteren wird unter § 7 die barrierefreie Informationstechnik aufgeführt, die Behörden und sonstige öffentlichen Stellen des Freistaates dazu verpflichtet ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen barrierefrei zu gestalten.