Die Überwachung von barrierefreien Webseiten
Die Einrichtung einer Überwachungsstelle ist verankert in der EU Richtlinie 2016/2102. Im Durchführungsbeschluss EU 2018/1524 werden die Details zur Überwachung und zum Bericht geregelt. Die Überwachungsstelle überprüft die Online-Auftritte der öffentlichen Stellen (Webseiten, als auch Intranets oder Extranets) inklusive der dort bereitgestellten Dokumente wie PDF, Word als auch die mobilen Anwendungen auf Barrierefreiheit.
Jedes Bundesland als auch der Bund haben diese Stellen eingerichtet und müsse sich an diesen Durchführungsbeschluss 2018/1524 orientieren und danach richten.
Die zentralen Aufgaben der Überwachungsstelle in Sachsen, dem Staatsbetrieb Deutsche Zentralbücherei für Blinde (DZB) sind in § 4 des BfWebG verankert.
Die Überprüfung der Barrierefreiheit erfolgt dabei stichprobenartig. Der erste Überwachungszeitraum für Webseiten verlief vom 01.01.2020 bis zum 22.12.2021 und von mobilen Anwendungen vom 23.06.2021 – 22.12.2021. Die Überwachung von Webseiten als auch von mobilen Anwendungen haben dabei jährlich zu erfolgen und verläuft in der Regel über ein Kalenderjahr (01.01. - 22.12.). Der erste Überwachungszeitraum bildet dabei eine Ausnahme.
Man kann 2 Methoden der Überwachung unterscheiden: Die eingehende und die vereinfachte Überwachungsmethode. Bei der vereinfachten Methodik werden weniger zu prüfende Kriterien und weniger Unterseiten der Webseite berücksichtigt und Dokumente werden nur grob auf Barrierefreiheit getestet. Bei der eingehenden Überwachungsmethodik werden alle relevanten Prüfkriterien in die Bewertung eingeschlossen und Dokumente werden auch vollumfänglich auf Barrierefreiheit überprüft.
Die Berichterstattung muss von der jeweilig benannten Überwachungsstelle erstellt werden inklusive einer ausführlichen Beschreibung über die Art und Weise, wie die Überwachung durchgeführt wurde.