Schiedsstelle

Die Städte und Gemeinden in Sachsen sind nach dem Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG) verpflichtet, Schiedsstellen zu errichten. Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben davon unberührt. Der Bezirk einer Schiedsstelle soll dabei in der Regel nicht mehr als 50 000 Einwohner umfassen.

Um einen langwierigen Rechtsstreit mit seinen Kosten und Risiken zu vermeiden sowie zur Verhinderung der endgültigen Eskalation einer Streitigkeit besteht somit in Sachsen die Möglichkeit der Einschaltung einer Schiedsstelle. Eine Streitschlichtung durch eine Schiedsstelle ist meist ein kostensparender, zeitschonender und verträglicher Weg, um sich außergerichtlich zu einigen.

Nach dem SächsSchiedsGütStG werden die Aufgaben der Schiedsstelle von einer/einem ehrenamtlich tätige/n Friedensrichter/in wahrgenommen, die/der vom Gemeinderat zu wählen ist. Für diese verantwortungsvolle Position wird also ein besonderes ehrenamtliches Engagement notwendig.

Durch die Zusammenlegung von Schiedsstellenbezirken im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit kann das vorhandene Potential an Interessierten gebündelt und eingesetzt werden. So wird die Suche nach geeigneten Personen für das Amt der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters erleichtert.