Die interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) im Bereich der Standesämter steht bei einer Betrachtung aller Kooperationen in Sachsen hinsichtlich der Anzahl der Kooperationen sowie der beteiligten Kommunen mit an der Spitze. Eine Standesamtskooperation eignet sich aufgrund ihrer relativen Überschaubarkeit und der nur begrenzt auftretenden rechtlichen Problematiken durch die Zusammenführung der Standesämter sehr gut als „Einstiegs-IKZ“, d. h. als Bereich für eine IKZ, über den Kommunen sich an den vielschichtigen und anspruchsvollen Komplex der IKZ heranarbeiten, Erfahrungen sammeln, Mitarbeiter einbinden und motivieren, Kritiker von der Richtigkeit und Vorteilhaftigkeit überzeugen können.
Gerade für Gemeinden mit geringer Einwohnerzahl ist es aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen zunehmen schwieriger, die geforderten mindestens zwei Standesbeamte auszubilden und ggf. auch nur Teilzeit zu beschäftigen. Oftmals fallen in kleineren Gemeinden auch relativ wenige zu bearbeitende Fälle an, weswegen eine interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des Personenstandswesens sinnvoll ist, um Arbeitskräfte effizienter einzusetzen. Besonders für kleinere Kommunen bietet sich somit die Interkommunale Zusammenarbeit der Standesämter an. Eine schwierige und sehr umfangreiche Rechtsmaterie mit großer Regelungsdichte und vielen speziellen Fallregelungen trifft auf nur relativ wenige zu erledigen Fälle. Daher fehlt vielfach die fachliche Praxis. Deshalb kommt bei einer Interkommunalen Zusammenarbeit im Standesamtsbereich in besonderem Maße der Faktor der Spezialisierung zum Tragen.
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Personenstandes empfiehlt bei Gemeinden unter 5.000 Einwohnern die Bildung eines gemeinsamen Standesamtsbezirks mit umliegenden Gemeinden des gleichen Landkreises, § 2 Abs. 1 SächsAGPStG. Die 418 sächsischen Städte und Gemeinden haben sich zu insgesamt 208 Standesamtsbezirken zusammengeschlossen (siehe Karte). Weiterhin aber weisen mit 66 Bezirken rund 32 % der bestehenden Standesamtsbezirke (Stand: Mai 2023) immer noch eine Einwohnerzahl von unter 5000 Einwohnern auf.
Im Rahmen des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) und des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (SächsAGPStG) können durch Kooperation auf Basis von delegierenden Zweckvereinbarungen Standesamtsaufgaben oder deren Durchführung übertragen werden. Die in den beteiligten Gemeinden bestehenden Trauräume können dabei genauso weiterhin für Trauungen genutzt werden, wie es auch möglich ist, die Bürgermeister als Eheschließungsstandesbeamten einzusetzen.