Verwaltungsvollstreckung

Nicht immer gehen Zahlungen, die auf Basis von Leistungsbescheiden gegenüber Dritten geltend gemacht werden, fristgerecht ein. Die Beitreibung der ausstehenden Forderungen erfolgt durch die Städte und Gemeinden im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung.

Gesetzlich sind die Möglichkeiten geregelt im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG).

Sollte es ein Schuldner versäumt haben, eine gemeindliche Forderung zum Fälligkeitstermin zu begleichen, beginnt die Beitreibung in der Regel mit einer Mahnung. Führt die Mahnung nicht zum gewünschten Erfolg, sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen zulässig.

Dazu werden Bedienstete als „Vollstreckungsbedienstete“ mit einem besonderen Vollstreckungsauftrag ermächtigt. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe helfen Erfahrung und Fachkenntnis, um rechtssicher und mit angemessenem Aufwand zum Ziel zu gelangen. Damit diese Kompetenzen aufgebaut werden können, ist in der Regel ein gewisses Aufkommen an Anwendungsfällen hilfreich.

Je nach Verwaltungsgröße kann es sich daher für Städte und Gemeinden anbieten, eine interkommunale Kooperation im Bereich der Vollstreckung einzugehen. So können personelle Ressourcen und Fachkenntnisse sinnvoll und wirtschaftlich eingesetzt und ein rechtssicheres Verfahren garantiert werden.

Zum Stand 2022 wurde dem Sächsischen Staatsministerium des Innern eine delegierende Zweckvereinbarung nach § 71 Abs. 1 SächsKomZG zur Verwaltungsvollstreckung gemeldet.