sächsische justiz

Delegierende Zweckvereinbarung

Bei der delegierenden Zweckvereinbarung nach § 71 Abs. 1 SächsKomZG han delt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, mit dem Gemeinden, Ver waltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände vereinbaren können, dass eine der beteiligten Körperschaften (beauftragte Körperschaft) bestimmte Auf gaben, zu deren Erfüllung jede der beteiligten Körperschaften berechtigt oder verpflichtet ist, für alle wahrnimmt. Mit dem Abschluss der Zweckvereinbarung entsteht keine neue juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern die beauftragte Körperschaft übernimmt für die anderen bestimmte Aufgaben. Insbesondere kann dabei den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von der beauftragten Körperschaft betriebenen Einrichtung gestattet werden. Hin sichtlich der Zusammenarbeit und der Beteiligten-Rechte räumt das Sächs KomZG einen erheblichen Spielraum ein. Zum einen können die beauftragte Körperschaft und die übrigen Beteiligten einen gemeinsamen Ausschuss bil den. Zum anderen sind weitere Informationsrechte, Mitberatungsrechte oder Zustimmungsvorbehalte denkbar. Das einzelne regelt die Zweckvereinbarung.