Die mandatierende Zweckvereinbarung nach § 71 Abs. 2 SächsKomZG stellt eine gemeinsame Durchführung von Aufgaben ohne Zuständigkeitswechsel dar. Im Wege der Mandatierung können Landkreise, Städte und Gemeinden 2 70 2. Kommunalrechtliche Grundlagen auch ebenenübergreifend zusammenarbeiten. Dies bietet sich sowohl bei der Erledigung hoheitlicher Maßnahmen – wie den Erlass von Verwaltungsakten für die zuständige Kommune – als auch für sogenannte Querschnittsaufgaben, wie beispielsweise Datenverarbeitung, Immobilienwirtschaft, Kreditmanagement, Beschaffung, Personalsachbearbeitung oder die Grünflächenpflege an. Mög lich ist auch, dass eine Gemeinde für einen Aufgabenschwerpunkt die Aufgabe des Landkreises für ihr eigenes Gemeindegebiet sowie zusätzlich für eine oder mehrere benachbarte Gemeinden durchführt. Durch den Abschluss der man datierenden Zweckvereinbarung tritt – im Gegensatz zur Zweckvereinbarung nach § 71 Abs. 1 Sächs-KomZG – keine Verlagerung der Aufgabenträgerschaft ein. Die Zusammenarbeit durch die mandatierende Zweckvereinbarung wird nach außen im Regelfall nicht sichtbar, sie findet gewissermaßen im „Back Office“ statt. Am nach außen in Erscheinung tretenden „Front-Office“ ändert sich nichts. Dies gilt insbesondere auch für die Satzungsbefugnis und für die Ver-pflichtung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgabe. Schließlich kann durch eine mandatierende Zweckvereinbarung nach § 71 Abs. 2 Satz 3 Sächs KomZG auch geregelt werden, dass eine Gebietskörperschaft den beteiligten anderen Gebietskörperschaften lediglich Dienstkräfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zeitanteilig zur Verfügung stellt. Dadurch können Bedienstete einer Gebietskörperschaft zeitanteilig auch zur Erfüllung von Aufgaben anderer Gebietskörperschaften herangezogen werden und dabei in deren Namen Befug nisse ausüben, beispielsweise im Rahmen der kommunalen Parküberwachung