sächsische justiz

Verwaltungsverband

Mitglieder der noch bestehenden sechs Verwaltungsverbände in Sachsen sind benachbarte Gemeinden desselben Landkreises. Der Verwaltungsverband nach §§ 3 ff. SächsKomZG soll der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft unter Beachtung der rechtlichen Selbstständigkeit der angeschlossenen Gemeinden dienen. 

Für die im Verwaltungsverband zusammengeschlossenen Gemeinden handelt der Verwaltungsverband. Er hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, da er eine rechtsfähige Verbandskörperschaft des öffentlichen Rechts ist. Er verwaltet seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Der Verwaltungsverband wird nach außen durch den Verbandsvorsitzenden vertreten.

Die Aufgaben des Verwaltungsverbandes richten sich nach den §§ 7, 8 SächsKomZG.

Folgende Aufgaben gehen zwingend auf den Verwaltungsverband über:

1. Weisungsaufgaben

2. Aufgaben der vorbereitenden Bauleitplanung

Beim Verwaltungsverband findet eine Delegation von Aufgaben einer oder mehrerer Körperschaften (Mitglieder) auf eine andere Körperschaft (Verwaltungsverband) statt. Diese Formen unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Eine Neubildung dieser Kooperationsform bzw. deren Erweiterung um weitere Mitgliedsgemeinden kommt nicht mehr in Betracht. Die bis zum 17. November 2012 wirksam entstandenen Verwaltungsverbände genießen jedoch Bestandsschutz, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomZG.

In Sachsen sind 21 Gemeinden Mitglieder in einem der sechs Verwaltungsverbände. Insgesamt haben die Verwaltungsverbände in Sachsen rund 36.700 Einwohner, wobei die Einwohnerzahlen zwischen den Verbänden zwischen rund 4.300 Einwohnern im Verwaltungsverband Wildenstein und 8.100 Einwohnern im Verwaltungsverband Weißer Schöps/Neiße schwanken. Im Schnitt hat ein Verwaltungsverband in Sachsen rund 6.100 Einwohner (Stand 01.01.2023).