sächsische justiz

Zweckverband

Zweckverbände sind Zusammenschlüsse von Gemeinden, Verwaltungsverbänden, Landkreisen und/oder Zweckverbänden. Die Mitglieder eines Zweckverbandes übertragen diese bestimmten Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind. Der Zweckverband erledigt dann anstelle seiner Mitglieder die übertragenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit.

Ein Zweckverband ist eine typische Organisationsform interkommunaler Zusammenarbeit. Er ist die zweckmäßige Organisationsform für eine Gemeinschaftsaufgabe, bei deren Erfüllung eine eigene rechts- und handlungsfähige juristische Person erforderlich ist. Wie bei einer delegierenden öffentlich‑rechtlichen Vereinbarung geht die kommunale Aufgabe selbst, nicht bloß deren Erfüllung, auf den Verband über. Er ist insoweit Aufgabeninhaber und -träger. Zweckverbände werden gebildet, um einzelne Verwaltungsaufgaben zu bewältigen, die die Leistungskraft der einzelnen Gemeinde übersteigen. Dies kann bei einem größeren Kapitaleinsatz oder bei der Notwendigkeit der Vorhaltung eigenen Personals der Fall sein. Die Bildung des Zweckverbandes erfolgt entweder freiwillig (so genannter Freiverband) oder durch zwangsweisen Zusammenschluss aufgrund aufsichtsbehördlicher Verfügung (so genannter Pflichtverband).

Um die Einrichtung eines Zweckverbandes zu ermöglichen, müssen die betroffenen Kommunen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung schließen. Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, die Finanzierung und die Organisation des Zweckverbandes. Dabei müssen die Interessen aller beteiligten Kommunen berücksichtigt werden.

Die Vorteile der Zusammenarbeit in einem Zweckverband liegen vor allem in der besseren Nutzung von Ressourcen und der Möglichkeit zur gemeinsamen Planung und Umsetzung von Projekten. Auch können durch die Zusammenarbeit Synergien genutzt und Kosten gespart werden.

Allerdings gilt es bei der Bildung von Zweckverbänden auch auf mögliche Konfliktpotenziale zu achten. Kommunale Selbstständigkeit und Interessen der betroffenen Gemeinden müssen gewahrt werden. Auch die Finanzierung des Zweckverbandes muss transparent gestaltet sein, um eine faire Belastung aller beteiligten Kommunen sicherzustellen.

Insgesamt bietet die Bildung von Zweckverbänden den Kommunen eine Möglichkeit zur effektiven Zusammenarbeit und gemeinsamen Umsetzung von Projekten. Die konkrete Gestaltung des Zweckverbandes ist dabei von den Bedürfnissen und Interessen der beteiligten Gemeinden abhängig.

Mit Stand 30.06.2022 arbeiten in Sachsen derzeit 164 Zweckverbände gemäß § 44 ff. SächsKomZG mit 1407 Akteuren (Gemeinden, Städte, Landkreise und andere öffentliche und private Akteure) als teils langjährige interkommunale Kooperationen zur Erfüllung kommunaler Aufgaben. Unter Ausschluss von Doppelnennungen sind 393 (94 %) Städte und Gemeinden in Sachsen Mitglieder in einem oder mehreren Zweckverbänden. Die Zweckverbände in Sachsen haben in der Regel zwischen 12 und 17 Mitglieder.

Dabei unberücksichtigt bleibt als Sonderfall der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung (KISA) mit Sitz in Leipzig. Hieran sind 228 Städte und Gemeinden und weitere drei Verwaltungsverbände mit zusammen 10 Gemeinden als Mitglieder beteiligt. Zweckverbände sind Zusammenschlüsse von Gemeinden, Verwaltungsverbänden, Landkreisen und/oder Zweckverbänden. Die Mitglieder eines Zweckverbandes übertragen diese bestimmten Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind. Der Zweckverband erledigt dann anstelle seiner Mitglieder die übertragenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit.