Kommunaler Finanzausgleich und Kommunalabgabenrecht
Über Art. 87 SächsVerf garantiert der Freistaat Sachsen, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können. Kernstück der kommunalen Finanzausstattung ist der kommunale Finanzausgleich, der über das gleichnamige Gesetz geregelt wird. Daneben steht den Kommunen das Recht zu, Kommunalabgaben zu erheben und damit ihre Aufgaben zu finanzieren (Steuern, Gebühren, Beiträge und andere Abgaben).
Unterrubriken:
- Finanzausgleichsgesetz
- Kommunalabgabenrecht
- Verwaltungskostenrecht
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